Satzung

Satzung

  Beschlossen durch die Jahreshauptversammlung am 04. März 2023
 


Inhaltsverzeichnis

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein hat den Zweck, posthistorische Gegenstände, die erhaltungswürdig sind, zu sammeln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ferner will der Verein die Jugend für seine Aufgabe gewinnen.

§ 1.1 Der Verein führt den Namen

VEREIN ZUR ERHALTUNG HISTORISCHEN POSTGUTES e.V.

§ 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal

§ 1.3 Der Verein soll ins Vereinsregister Wuppertal eingetragen werden.

§ 1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 VEREINSZWECK

§ 2.1 Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Erforschung von post-historischen Gegenständen, sowie die Anschaffung und Unterhaltung eines fahrbaren Postschalters. Gegenstände, die erhaltungswürdig sind, sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ferner will der Verein die Jugend für seine Aufgabe gewinnen.

§ 2.2 der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 2.3 Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

  1) Regelmäßige Treffen zur Restaurierung und Erhaltung der eingebrachten historischen Gegenstände.

  2) Gestaltung und Weiterentwicklung des post-historischen Kellers, z. Zt. in Solingen                                           

  3) Führungen für Interessierte durch den post-historischen Keller. Es werden keine Eintrittsgelder verlangt.                                                                  

  4) Anschaffung von Gegenstände im Sinne des Vereins und der Vereinssatzung                                          

  5) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen für die Mitglieder

  6) Kontakte zu anderen Vereinen mit der gleichen Aufgabenstellung pflegen  

§ 2.4 Die Jugendarbeit wird hervorgehoben und gefördert.

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung

§ 3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

§ 4.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden. Natürliche Personen, die das 18.Lebensjahr nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

§ 4.2 Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Es kann jede Person Mitglied werden, die sich der Vereinsaufgabe widmet und die Vereinsinteressen unterstützen will. Über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrags entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden und ist bei der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Mit der Aufnahme anerkennt das neue Mitglied die jeweilig gültige Satzung des Vereins, sowie die darauf beruhenden Beschlüsse. Mit dem Eintritt ist der jeweilig gültige Beitragssatz für das laufende Jahr zu entrichten. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und ist beim Eintritt in den Verein als Jahresbeitrag fällig. Der Jahresbeitrag wird beim Austritt nicht zurückerstattet.

§ 4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag sollte im Regelfall durch Einziehungsauftrag bzw. Einzahlung auf das Konto des Vereins erfolgen. Eine dementsprechende Abbuchungsermächtigung kann das Neumitglied mit der Anmeldung erklären.
Die Nichtentrichtung des Beitrags trotz zweimaliger Mahnung hat den Ausschluss des Mitglieds zur Folge, sofern nicht § 8.2 wirksam ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit.
Ein Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, wenn sich ein Mitglied ehrenrührige Handlungen zu Schulden kommen lässt, oder das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt.
Über die schriftlich zu erfolgende Beschwerde gegen eine Ablehnung, oder den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.

§ 4.4 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche und Rechte dem Verein gegenüber. Bei vorzeitiger Beendigung werden die laufenden Beiträge nicht zurückerstattet. die ausscheidenden Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge bis zur Beendigung der Mitgliedschaft nachzubezahlen. Vereinseigene Gegenstände, Schlüssel, Ausweise oder dergleichen sind beim Ausscheiden aus dem Verein unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Dies gilt ebenfalls für Vereinsakten und sonstiges Schriftgut, welche das Mitglied im Rahmen seiner Vereinstätigkeit erhalten oder angesammelt hat.

§ 4.5 Mittel, Spenden oder etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. In den Verein eingebrachte Sachmittel werden katalogisiert und in einem besonderen Verzeichnis aufgenommen. Das Mitglied entscheidet per Unterschrift ob es sich um eine Spende an den Verein oder um eine Leihgabe handelt. Leihgaben werden entweder zu einem festgesetzten Zeitpunkt, spätestens mit Ausscheiden aus dem Verein, dem Besitzer zurückgegeben. Eine Leihgebühr ist nicht vorgesehen kann jedoch mit Stimmenmehrheit des Vorstandes im Einzelfall genehmigt werden.

§ 4.6 Alle Gegenstände, die dem Verein gespendet werden, gehen in sein Eigentum über. Nachträgliche Rechte aus Spenden können nicht abgeleitet werden. Zur Entgegennahme von Geldspenden sind nur Vorstandsmitglieder berechtigt, die Geldspende ist unverzüglich an den Kassierer weiterzuleiten.

§ 4.7 Politische Tendenzen irgendwelcher Richtung werden innerhalb der Veranstaltungen des Vereins, oder in dessen Namen, nicht geduldet und berechtigen den Vorstand zum Ausschluss des jeweiligen Mitglieds.

§ 5 VEREINSLEITUNG

§ 5.1 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er setzt sich zusammen aus: Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Zwei davon können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist mit mindestens drei anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

§ 5.2 Dem erweiterten Vorstand gehören an:
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und bis zu 3 Beisitzer.

§ 5.3 Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Kassierer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden, oder mit deren Zustimmung zu handeln berechtigt sein soll. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§ 5.4 Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils für die Amtsdauer von fünf Jahren und zwar in geheimer, schriftlicher Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft. Mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung (der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder) ist der Vorstand gewählt. 

§ 6 AUSSCHÜSSE

§ 6.1 Der Vorstand kann Ausschüsse aus den Vereinsmitgliedern wählen. Die Mitglieder der Ausschüsse beraten den Vorstand, sie haben keine Vertretungsmacht.
Diese kann ihnen im Einzelfall durch den 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter, nach Abstimmung im Vorstand, übertragen werden.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 7.1 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen. Die Anträge sind nur schriftlich, mit Begründung und mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

§ 7.2 Die Mitgliederversammlung findet jährlich (Jahresanfang) statt. Eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen findet alle fünf Jahre statt. Die Einberufung hat durch den Vorstand mindestens sechs Wochen vor Termin, durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und eventuell sonstiger vorliegender Mitgliederanträge zu erfolgen.

§ 7.3 Bei der Mitgliederversammlung ist ein Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten. Stimmberechtigt sind alle eingetragenen, anwesenden Mitglieder mit jeweils einer Stimme. Mitgliederstimmen können nicht übertragen werden.

§ 7.4 Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 7.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit bei Bedarf einberufen werden.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 45% der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe beantragen.

§ 7.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter, sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es wird allen Mitgliedern umgehend zugestellt.

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE

§ 8.1 Die Beitragshöhe wird jeweils in einer Mitgliederversammlung festgesetzt. Es ist hierzu eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 8.2 In besonderen Fällen kann auf Antrag beim Vorstand der fällige Beitrag gestundet, oder völlig erlassen werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 8.3 Die neueste Fassung der Beitragssätze hat Gültigkeit; sie wird beim Eintritt in den Verein mit der Satzung jedem Mitglied unaufgefordert ausgehändigt.

§ 9 ANSCHAFFUNGEN

§ 9.1 Über Anschaffungen im Wert von mehr als 20% des frei verfügbaren Vereinsguthabens innerhalb eines Jahres entscheidet der Vorstand. Die Ausgaben sind von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigen zu lassen. Die Entscheidung hat nach bestem Wissen und unter Wahrung des günstigsten Preisangebotes zu erfolgen. Porti, Frachten, Zeitschriften und ähnliche laufende Ausgaben sind solch einer Entscheidung nicht unterworfen. Die Rechnungen sind prüffähig einzureichen.

§ 10 AUSTRITT

§ 10.1 Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende mit 1/4- jährlicher Kündigung möglich. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNG -VEREINSAUFLÖSUNG

§ 11.1 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte“ zur Zeit Mildred Scheel Straße 2, 53175 Bonn, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Fahrzeugsammlung geht auf das Deutsche Technikmuseum, Trebbiner Str. 9, 10963 Berlin über.

Wuppertal, 04.03.2023
Aktenzeichen des Amtsgericht Wuppertal: 54 AR 3717/00
Share by: